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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1. Die Haustechnik Kozar e.U. (kurz Unternehmen) erbringt Leistungen ausschließlich
auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten zwischen dem
Unternehmen und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfass, insbesondere bei Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Die derzeit gültigen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des
Unternehmens unter www.ht-kozar.at abrufbar. Konsumenten werden diese bei vor
Vertragsabschluss übermittelt bzw. zur Kenntnis gebracht.
1.3. Das Unternehmen kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner
Geschäftsbedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei
Kenntnis, nicht akzeptiert. Es sei denn es erfolgt eine schriftliche Unterfertigung der
Miteinbeziehung kundenseitiger Geschäftsbedingungen. Ebenso bedürfen sämtliche
weitere Änderungen bzw. Ergänzungen zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen der
Schriftform.
1.4. Alle Angebote verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
1.5. Sämtlich vom Unternehmen erstellten Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden auf die Entgeltlichkeit gesondert
hingewiesen. Erfolgt die Auftragserteilung, so wird der gegenständlichen Rechnung das
Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
1.6. Vom Unternehmen erstellte Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und alle übrigen zu
Verfügung gestellten Unterlagen sind geistiges Eigentum des Unternehmens. Die
Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung ist untersagt. Die
Weitergabe, Vervielfältigung und das Veröffentlichen dieser Dokumente erfordern die
ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens.
1.7. Werden durch den Kunden Unterlagen und Pläne eingebracht, welch das geistige
Eigentum Dritter verletzt, so geschieht dies auf dessen Risiko. Der Kunde hat das
Unternehmen diesbezüglich jedenfalls schad- und klaglos zu halten.
1.8. Um den Gläubigerschutz zu gewährleisten erklärt der Kunde ausdrücklich sein
Einverständnis zur Weiterleitung seiner Daten an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände zur Bonitätsprüfung.
2. Kosten und Preise
2.1. Vom Unternehmen getätigte Preisangaben sind, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, ausdrücklich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
2.2. Die Preise werden inklusive jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager
angegeben. Verpackung, Transport und Versand gehen zu Last des Kunden.
Verbrauchern gegenüber gilt dies nur, wenn es einzelvertraglich vereinbart wurde.

2.3. Für die fach- und umweltgerechte Entsorgung des Altmaterials hat der Kunde zu
sorgen. Sollte eine Entsorgung durch das Unternehmen gewünscht sein, so kann dies
durch gesonderte Vereinbarung nach angemessenem Entgelt erfolgen.
2.4. Bei Steigerungen von zumindest 5% bei den Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. bei den Materialkosten aufgrund Marktpreise,
ist das Unternehmen berechtigt das vertragliche Entgelt angemessen anzupassen
2.5. Für Dauerschuldverhältnisse gilt eine Wertsicherungsklausel in Anlehnung an den VPI
2020 und erfolgt durch diesen Index die Anpassung der Entgelte. Als Basis gilt hierbei
den Monat des Vertragsabschlusses.
2.6. Für Geräte und Materialien, die vom Kunden bereitgestellt werden, wird dem Kunden
ein Zuschlag von 15% des Wertes der beigestellten Geräte und Materialien verrechnet.
Diese sind nicht Gegenstand der Gewährleistung des Unternehmens gegenüber dem
Kunden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Das vereinbarte Entgelt ist eine Woche nach Leistungsfertigstellung fällig.
3.2. Der Kunde ist nicht zum Abzug eines Skontoabzuges berechtigt, es sei denn es wurde
diesbezüglich eigens eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.
3.3. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Zinsen in Höhe von 4% berechnet. Dem
unternehmerischen Kunden gegenüber werden 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz als
Verzugszinsen verrechnet.
3.4. Dem Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis nur dann zu, wenn die
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt und anerkannt wurden.
3.5. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen und die Forderung für die bereits erfüllten Leistungen sofort fällig zu stellen.
Ist ein Verbraucher mit seiner Leistung säumig, so tritt die selbe Folge ein, jedoch erst
nach Setzung einer zumindest zweiwöchige Nachfrist.
3.6. Die für die Forderungsbetreibung notwendigen Kosten in Höhe von € 20,00 je
Mahnschreiben hat der Kunde zu tragen.
4. Leistungserbringung und -fristen
4.1. Die Pflicht der Leistungsausführung beginnt mit der vollständigen beginnt mit
vollständiger Bereitstellung der baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
durch den Kunden, welche für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendig sind.
4.2. Der Kunde hat dem Unternehmen Informationen betreffend verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen bzw. sonstige bauliche Besonderheiten für den zu
bearbeitenden Bereich bereitzustellen. Bei Zuwiderhandlung ist die volle
Leistungsfähigkeit nicht gegeben und kann eine mangelhafte Leistung durch das
Unternehmen nicht beanstandet werden.
4.3. Sämtliche Bewilligungen und Meldungen für den erteilten Auftrag sind durch den
Kunden auf dessen Kosten zu veranlassen.

4.4. Der Kunde hat dem Unternehmen die für die für die Leistungserbringung notwendige
Energie sowie das Wasser auf dessen Kosten zu Verfügung zu stellen. Zudem sind durch
den Kunden vor Ort versperrbare Räumlichkeiten für die Lagerung von Werkzeug und
Material bereit zu halten.
4.5. Für Schäden die im Zuge der Montage bzw. Instandsetzung an bereits bestehenden
Leitungen, Rohren und sanitären Einrichtungen entstehen, haftet das Unternehmen
lediglich für die schuldhafte Verursachung.
4.6. Bei vom Kunden in Auftrag gegebenen behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine eingeschränkte Haftung des Unternehmers. Der Kunde hat darüber hinaus
für eine umgehende vollständige fachmännische Instandhaltung der Anlage zu sorgen.
4.7. Geringfügige Änderungen unseres Leistungsumfanges gelt als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern ist dies im Einzelfall zu verhandeln.
4.8. Für Änderungen bzw. Ergänzungen nach Auftragserteilung verlängert sich die
Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum und gehen Mehrkosten zulasten des
Verursachers.
4.9. Bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und unverschuldete Verzögerungen
schieben sich die vereinbarten Fristen und Termine. Aufgrund solcher Ereignisse kann der
Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten.
4.10. Verzögerungen der Leistungsausführung die durch den Kunden zuzurechnende
Umstände entstehen sind als Verletzung der Mitwirkungspflicht durch diesen zu bewerten
und verlängern sich die Leistungsfristen des Unternehmens dadurch dementsprechend.
4.11. Für die dadurch zustande gekommen Aufwendungen hat der Kunde zu tragen und
werden hierfür für die Lagerung von Materialien und Geräten 1% des Rechnungsbetrages
je begonnenem Monat der Verzögerung verrechnet.
4.12. Mit unternehmerischen Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur dann als
verbindlich vereinbart worden, wenn es hierzu eine schriftliche Zusage gibt.
4.13. Bei Leistungsverzug durch unser Unternehmen hat der Kunde, unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist, das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Eine solche
Nachfristsetzung hat schriftlich unter Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
5. Gefahrentragung
5.1. Die Gefahr für den privaten Kunden für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware
geht nach §7b KSchG über.
5.2. Der Gefahrenübergang findet beim Geschäft mit unternehmerischen Kunden bei
Bereitstellung ab Lager oder bei Übergabe an einen eigenen oder fremden Transporteur.
Durch schriftliche Vereinbarung schließt das Unternehmen auf Kosten des
Unternehmerischen Kunden dazu eine entsprechende Versicherung ab.
6. Annahmeverzug
6.1. Verweigert der Kunde die Annahme länger als 3 Wochen, so hat das Unternehmen
eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Sollte darüber hinaus eine
Annahmeverzug bestehen, so hat das Unternehmen die Möglichkeit die Gerätschaften
und Materialien, welche zur Erfüllung der konkret vereinbarten Leistung von Nöten sind,
anderweitig einzusetzen. Bei Fortsetzung der Ausführung werden innerhalb einer
angemessenen Frist ebenjene Gerätschaften und Materialien nachbeschafft.

6.2. Für den anfallenden Mehraufwand für verlängerte Lagerung der Materialien hat der
Kunde eine Lagergebühr in Höhe von 3% zu bezahlen, sofern er den Annahmeverzug zu
verschulden hat.
6.3. Überdies behält es sich das Unternehmen vor, nach Setzung einer Nachfrist bei
Annahmeverzug vom Vertrag zurückzutreten. Alle bis dahin erbrachten Leistungen
werden sohin sofort fällig gestellt.
6.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag werden pauschaliert 15 % der
Auftragssumme inkl. USt. in Rechnung, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu
müssen. Für unternehmerische Kunden ist dies verschuldensunabhängig der Fall. Für
etwaige weitere Schäden aus einem solchen Fall hat der unternehmerische Kunde aus
dem Schadenersatzrecht aufzukommen. Gegenüber einem Privatkunden muss dies
einzelvertraglich vereinbart werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte, montierte oder auf sonstige Weise übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
7.2. Eine Weiterveräußerung ist nur nach Zustimmung durch das Unternehmen zulässig
und gilt damit die Kaufpreisforderung als abgetreten.
7.3. Bei Eintreten des Zahlungsverzuges durch den Kunden, behalten wir uns nach
Setzung einer Nachfrist das Recht vor die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Verbraucher müssen bereits seit mindestens 6 Wochen mit ihrer Zahlung säumig sein
und unter Androhung der Maßnahme eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.
7.4. Im Falle eines Konkurses bzw. einer Insolvenz ist die Vorbehaltsware unverzüglich
zurückzustellen.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt ein Jahr ab
Übergabe. Überdies gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.
8.2. Maßgeblich für die Übergabe ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Wird zu diesem
nicht die Annahme unter Angabe der Gründe verweigert, so gilt als geleistet.
8.3. Zur Mängelbehebung hat der Kunde dem Unternehmen umgehend die Anlage
zugänglich zu machen und muss dieser auch die Begutachtung durch einen vom
Unternehmen bestellten Sachverständigen zulassen.
8.4. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt per se noch kein
Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar.
8.5. Der unternehmerische Kunde muss den Beweis erbringen, dass der Mangel bereits
bei Übergabe der Leistung bestanden hat.
8.6. Unternehmerische Kunden haben die Mangelhaftigkeit umgebend nach der Übergabe
schriftlich anzuzeigen. Wird die Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Tagen erhoben, so gilt
die Ware als genehmigt.
8.7. Vonseiten unternehmerischer Kunden sind dem Unternehmen mindestens zwei
Verbesserungsversuche zur Mängelbehebung einzuräumen.
8.8. Für den Rücktransport der mangelhaften Sachen hat der unternehmerische Kunde
aufzukommen.

8.9. Wenn der Leistungsgegenstand aufgrund von Angaben, Plänen und Zeichnungen des
Kunden hergestellt wird, so haftet das Unternehmen nur für die bedingungsgemäße
Ausführung selbiger.
8.10. Auch besteht keine Gewähr für die Leistung des Unternehmens, wenn der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und abweichende Informationen angibt
und das Werk sodann nicht voll zum vereinbarten Gebrauch geeignet ist. Ebenso ist die
Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die übrigen Verkabelungen, Verrohrung bzw.
Zuleitungen nicht technisch einwandfrei bzw. zeitgemäß sind und aus diesem Grund
Mängel in dem hergestellten Werk bestehen.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1. Im Falle eines Vermögensschadens aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten
haftet das Unternehmen nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auf den Haftungshöchstbetrag
der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
9.3. Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden verjähren nach zwei
Jahren.
9.4. Die Haftung für unsachgemäße Behandlung, Lagerung und Bedienung durch den
Kunden wird ausdrücklich abgelehnt. Dies gilt auch für die Unterlassung der notwendigen
Wartung, sofern diese nicht vertraglich durch das Unternehmen übernommen wurde.
9.5. Sofern der Kunde für Schäden, für die das Unternehmen einzustehen hätte,
Versicherungsleistungen aus einer abgeschlossenen Schadenversicherung in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme derselben und haftet das
Unternehmen folglich nur noch für die Nachteile aus der Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung für den Kunden.
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt und treten an diese Stelle Ersatzregelungen die dem
tatsächlichen Willen der Parteien am ehesten entsprechen.
11. Allgemeines
11.1. Es kommt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Rück- und
Weiterverweisungen.
11.2. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
11.3. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmens, 7350 Oberpullendorf,
Eisenstädterstraße 94, vereinbart.
11.4. Gerichtsstand für Verträge zwischen dem Unternehmen und dem
unternehmerischen Kunden ist das für das Unternehmen örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für den Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das
Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.

 

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